Freispruch nach Verwechslung

Ein Franzose soll vor rund fünf Jahren in Weil am Rhein einer damals 44-jährige Frau nackt in der Damendusche aufgelauert und versucht haben, sie zu berühren. Wegen des Vorwurfs der versuchten sexuellen Nötigung (§ 177 StGB) wurde der Fall vor dem Schöffengericht angeklagte.

Direkt nach dem Vorfall wurde der Angeklagte vom Saunameister festgehalten. Der Beschuldigte beteuerte jedoch seine Unschuld. Er sei die ganze Zeit mit seinem Cousin zusammen gewesen, erklärte er. Ein dritter Mann, der mit den beiden Cousins im Schwimmbad war, ergriff dagegen die Flucht und verschwand. Später sagte der angeblich Geflohene gegenüber der französischen Polizei aus, er sei nie in Weil am Rhein gewesen.

Die Geschädigte erkannte dagegen den Angeklagten auf einer Wahllichtbildvorlage. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen sein, dass die Frau zuvor das Lichtbild des Angeklagten sah, da er den Personalausweis als Pfand für das Handtuch im Schwimmbad hinterlegt hatte. Daher könnte es auch sein, dass die Frau ihn nicht wegen der möglichen Täterschaft wiedererkannte, sondern weil sie sich an das Foto auf dem Ausweis erinnerte.

Der Strafverteidiger plädierte daher auf Freispruch. Während die Staatsanwaltschat von der Schuld überzeugt war, folgte das Schöffengericht den Antrag des Rechtsanwalts. Hinzu kam nämlich, dass der Dritte, der die Flucht ergriff, optisch dem Angeklagten sehr ähnlich war. Es gab somit Zweifel an der Schuld des Angeklagten aufgrund einer möglichen Verwechslungsgefahr.