Beleidigung 185StGB

Freispruch: „Wollen Sie mich ficken?“ gegenüber einem Polizisten keine Beleidigung?

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sind im Meinungskampf bzw. politischen Diskurs Kraftausdrücke und auch polemische Bemerkungen jeweils situationsbedingt zu bewerten.

Ein Strafverteidiger hat daher stets genau den Kontext zu prüfen, in dessen Rahmen sein Mandant eine bestimmte Bemerkung geäußert haben soll. Sofern es sich nicht um eine sogenannte Formalbeleidigung wie z. B. „Arschloch“ oder „Idiot“ handelt, ist anhand der konkreten Umstände des Vorwurfs unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) zu bewerten, ob es sich jeweils tatsächlich um eine Beleidigung i. S. d. § 185 StGB handelt.

In den Genuss der weitgehenden Meinungsfreiheit konnte nunmehr ein 71-jähriger vor dem Amtsgericht in Neu-Ulm kommen. Die Anklage lautete auf Beleidigung, weil er gegenüber einem Polizeibeamten geäußert hatte: „Wollen Sie mich ficken? Haben Sie nichts anderes zu tun?“.

Hintergrund war folgender: Im Rahmen einer Verkehrskontrolle hatte der später den Strafantrag stellende Polizist den Angeklagten mit seinem Fahrzeug gestoppt, weil dieser seine Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert haben soll. Als der Angeklagte dann auch noch die Frage, ob er einen Alkoholtest machen wolle mit „nein“ beantwortet hatte, hielt ihm der Polizist einen Vortrag darüber, was mit einem vollgeladenen Wagen mit ungesicherter Ladung alles passieren könne. Der Beschuldigte hatte schließlich den Eindruck gewonnen, der Beamte wolle ihm „auf die psychologische Tour“ kommen und hat sich dazu hinreißen lassen, den oben bezeichneten Satz zu äußern.

Der Polizeibeamte wiederum ließ es sich nicht nehmen, Strafanzeige und Strafantrag wegen Beleidigung gegen den später Beschuldigten zu stellen. Die Staatsanwaltschaft erhob tatsächlich Anklage, schließlich handelte es sich bei dem Polizeibeamten um ein Mitglied der exekutiven Gewalt. Es ist mehr als fraglich, ob die Staatsanwaltschaft auch in einem Strafverfahren gegen einen Normalbürger tatsächlich Anklage erhoben hätte.

Vor Gericht ließ sich der Angeklagte dann dahingehend ein, dass die Äußerung auf keinen Fall beleidigend gemeint gewesen sei, sondern er sich schließlich an seine Bundeswehrzeit erinnert gefühlt habe und der Ausdruck „ficken“ in diesem Kontext mit „schikanieren“ gleichzusetzen sei.

Dies musste schließlich auch der Richter des Amtsgerichts Neu-Ulm einsehen: Unter Berücksichtigung der glücklicherweise im Lichte der auch gegenüber Polizeibeamten verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gem. Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) ist auf den Zusammenhang der Äußerung abzustellen, der hier tatsächlich den Wortsinn mit „schikanieren“ nahelegte.

Konsequenterweise erfolgte damit der Freispruch für den Angeklagten mit der üblichen Kostenerstattung, dass der Staat die Kosten und notwendigen Auslagen für diese von Beginn an vermeidbare Anklage der Staatsanwaltschaft zu tragen hat.

Ob andere Gerichte bei ähnlicher Sachlage ebenso urteilen würden, ist jedoch keineswegs sicher. Dass es im jeweiligen Einzelfall auch bei Äußerungen, die man auf den ersten Blick als beleidigend ansehen würde (z.b. „durchgeknallter Staatsanwalt“)  stets auf den Kontext der Äußerung ankommt zeigt die Entscheidung des BVerfG vom 12.05.2009 (BVerfG 1 BvR 2272/04):

„Auch wenn die Bezeichnung eines Staatsanwalts als „durchgeknallt“ als solche einen ehrverletzenden Gehalt beinhaltet, so spricht der Kontext der Äußerung im Zusammenhang mit der Kritik an der Informationspolitik der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer dem Betroffenen pauschal die geistige Gesundheit habe absprechen und ihn damit ungeachtet seines Sachanliegens habe diffamieren wollen (wird ausgeführt).

Die Bezeichnung als „durchgeknallt“ weist auch nicht einen derart schwerwiegenden diffamierenden Gehalt auf, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erschiene und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden müsste, wie dies bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (vgl. BVerfG, 05.12.2008,1 BvR 1318/07, NJW 2009, 749 <750).(Rn.35).“

Allerdings hatte der in dem Verfahren betroffene Journalist einen langen Weg hinter sich: Sowohl das Amtsgericht Berlin Tiergarten als auch das für die Revision zuständige Kammergericht Berlin hatten  eine strafbare Beleidigung gem. § 185 StGB angenommen. Erst das Bundesverfassungsgericht hat die Urteile schließlich auf die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hin wegen Verstoßt gegen die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) für verfassungswidrig erklärt.

Das Strafverfahren wegen des Verdachts der Beleidigung in der Praxis

Immer wieder kommen auch bei uns Strafbefehle und Anklagen auf den Tisch, bei denen man sich als Rechtsanwalt fragt, ob Polizei und Staatsanwaltschaft es hier „einfach mal versuchen“ wollen mit zweierlei Maß zu messen: Je nachdem, ob der angeblich Beleidigte ein Polizeibeamter oder ein „Normalbürger“ ist. Deutlich höhere Strafen kann man Übriges dann erreichen, wenn man als Fachanwalt für Strafrecht einen Staatsanwalt oder eine Richterin beleidigt. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich selbst für Strafrechtsexperten immer, scharfe Schriftsätze vor dem Absenden noch einmal zu lesen, um auch zugunsten des Mandanten mögliche Strafbarkeitsprobleme zu überprüfen.

Auch insoweit gilt das alte Sprichwort: „Sei hart in der Sache und verbindlich im Ton.“

Die „härtesten“ Schriftsätze gibt es ohnehin im Zivilrecht. Die meisten Rechtsanwälte, die wir gegen den Vorwurf der Beleidigung gem. § 185 StGB verteidigt haben, waren jedenfalls keine Strafrechtler.