StGb Kommentar

Gefälschter Führerschein: Freispruch mit „richtiger“ Einlassung

Wie wichtig für einen Beschuldigten bzw. Angeklagten die Entscheidung ist, ob und ggf. was er zur Sache aussagt, zeigt der vor dem Amtsgericht Zwickau erlangte Freispruch für einen Angeklagten, der einen nachweislich falschen Führerschein in eine deutsche EU-Erlaubnis umtauschen wollte. Der Umtausch verlief auch zunächst erfolgreich. Bei einer Prüfung im Kraftfahrtbundesamt kam schließlich heraus, dass es sich um eine Totalfälschung handelt und der Angeklagte in Griechenland niemals eine Fahrerlaubnis erworben hat.

Nach Aktenlage war dies also eine scheinbar klare Verurteilung. Vor Gericht ist dann jedoch folgende Erklärung abgegeben worden: Griechische Landsleute hätten ihm im Rahmen eines 4-wöchigen Aufenthalts in Griechenland auf die Möglichkeit hingewiesen, den Führerschein in seiner Landessprache zu machen. Er habe dann für ein Salär von 250 EUR eine Fahrschule besucht und eine Prüfung abgelegt. Den Führerschein habe er von der Fahrschule erhalten und er sei davon ausgegangen, dass dieser natürlich echt ist.

Diese Einlassung ist im Grunde nicht zu widerlegen, was auch das Amtsgericht schließlich einsehen musste. Selbst wenn man die Betreiber der „Fahrschule“ in Griechenland ausfindig machen würde und diese vor Gericht die Version des Angeklagten abstreiten würden, dann könnte es sich dabei wiederum um eine Schutzbehauptung handeln, um einen eigenen Betrug zum Nachteil des Angeklagten nicht einräumen zu müssen. Da die Urkundenfälschung anscheinend nicht sofort erkennbar war – sonst hätte man hier den Führerschein nicht zunächst ausgetauscht – konnte nicht widerlegt werden, dass er daran geglaubt hat, eine gültige Fahrerlaubnis zu besitzen.

Somit war der Freispruch sowohl im Hinblick auf den Tatvorwurf der Urkundenfälschung bzw. Fälschung des Führerscheins wie auch bzgl. des Tatbestandes des Fahrens ohne Fahrerlaubnis konsequent.

Dieser Fall zeigt erneut, wie wichtig es ist, keine vorschnellen Erklärungen oder Geständnisse abzugeben ohne sich die Verteidigungsstrategie – am besten zusammen mit einem Fachanwalt für Strafrecht bzw. Verkehrsstrafrecht als Strafverteidiger an der Seite – zu überlegen.