Bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die sich einem strafrechtlichen Vorwurf mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren konfrontiert sehen, stellt sich jeweils die Frage, ob auch disziplinarrechtliche Konsequenzen folgen. Schlimmstenfalls droht sogar die Kündigung des Angestelltenverhältnisses bzw. der Verlust des Beamtenstatus.
Grundsätzlich wird bei Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst ein strafrechtlicher Vorwurf dem Vorgesetzten gemeldet, welcher daraufhin ein Disziplinarverfahren gegen den Beamten bzw. Angestellten einleitet.
Je nach Vorwurf ist es daher Aufgabe des Strafverteidigers, auch die Auswirkungen des Strafverfahrens auf das Beamtenverhältnis bzw. das Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst in den Blick zu nehmen. Denn die beruflichen Auswirkungen können selbst dann gravierend sein, wenn sich das strafrechtlich relevante Fehlverhalten auf einen Vorgang außerhalb der Ausübung des Dienstes bezieht. Beispielsweise kann ein Schuldspruch wegen einer Sexualstraftat wie z.B. des Besitzes von kinderpornografischen Schriften, der sexuellen Nötigung oder der Beleidigung auf sexueller Basis selbst dann eine personenbedingte Kündigung begründen, wenn die Verfehlung nichts mit der Ausübung des Dienstes zu tun hat. Gleiches gilt auch bei anderen schwerwiegenden Straftaten. So hat gerade das Bundesarbeitsgericht mit Datum vom 10.04.2014 – Az. 2 AZR 684/13 – entschieden, dass das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Drogenhandel) in der „Freizeit“ zwar keine verhaltensbedingte, jedoch eine personenbedingte Kündigung nach § 1 II KSchG begründet. Für Beamte erfolgt ein Ausschluss nach der entsprechenden Norm des Beamtengesetzes. Auch ohne unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt es an der Eignung für die Erledigung der mit dem Beamtenstatus bzw. der Angestelltentätigkeit im öffentlichen Dienst verbundenen Aufgaben, wenn es an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers bzw. des Beamten mangelt. Dies sei bei Drogenhandel der Fall.
Im konkreten Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im privaten Bereich hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, dass gerade die Besorgnis bestehe, dass der Personenbereich, mit welchem der Sachbearbeiter dienstlichen Kontakt hatte, sich mit dem Personenbereich überschneidet, denen er Betäubungsmittel verkauft oder von denen er Betäubungsmittel gekauft hat. So besteht beispielsweise die Gefahr, dass er sich erpressbar gemacht haben kann.
Doch kann bei rechtzeitiger Einschaltung eines guten Rechtsanwaltes selbst bei nicht unerheblichen Vorwürfen wie beispielsweise dem Besitz von kinderpornografischen Schriften im konkreten Einzelfall durchaus der Verlust des Beamtenstatus abgewendet werden. So konnte z.B. bei einem Polizeivollzugsbeamten erreicht werden, dass der Dienstbezug beim Besitz von kinderpornografischen Schriften verneint worden ist, weil dieser nicht dienstlich mit der Aufklärung kinderpornografischer Delikte befasst war. Es fehlt jedenfalls dann, wenn er keine herausgehobene Vorgesetzten- und Leitungsfunktion innehat, an einem Ausschlussgrund. Der Dienstbezug ist nur gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (vgl. BVerfG, AZ. 2 C 5.10).
Deshalb prüfen wir bei dem Vorwurf einer Straftat gegenüber einem Beamten oder einem Angestellten im öffentlichen Dienst stets, ob ggfs. disziplinarrechtliche Folgen auch im Falle einer Verurteilung abgewendet werden können. Primäres Ziel ist natürlich stets eine Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens zu erreichen, um auch im disziplinarrechtlichen Verfahren gute Chancen für eine Einstellung ohne Konsequenzen zu haben.
Der obige Fall zeigt jedoch, dass durch frühzeitige Einschaltung eines spezialisierten Anwalts Schaden abgewendet werden kann.
Fazit:
Insbesondere Vorwürfe aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts, selbstverständlich der Korruption und auch des Sexualstrafrechts sind für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst noch ernst zu nehmender, als dies für „normale“ Beschuldigte der Fall ist. Denn in diesen Fällen steht eine Kündigung oder zumindest eine Suspendierung im Raum, die es nach Möglichkeit abzuwenden gilt.