Ein Mann häufte innerhalb von eineinhalb Jahren insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten an. Neben 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen verursachte er auch 127 Parkverstöße. Obwohl der Fahrer keine 18 Punkte im Verkehrszentralregister erreichte, wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. (Verkehrsstrafrecht)
Der Fahrer wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegen den Entzug der Fahrerlaubnis. Er betonte, dass die Parkverstöße keine Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnahme dargestellt haben. Viele dieser Verstöße wären auch nicht von ihm begangen worden, sondern durch seine Mitarbeiter.
Das Verwaltungsgericht bestätigte jedoch in einem Eilbeschluss die Entziehung durch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten. Auch Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs können für die Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden. Insgesamt zeige diese hohe Anzahl an Verstößen, dass der Antragssteller eine Gleichgültigkeit gegenüber den Verkehrsvorschriften an den Tag legen würde.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
( Quelle: VG Berlin, Beschluss vom 13.09.2012 – 4 L 271/12 )