Arbeitgeber müssen bei einer Kündigung immer den Betriebsrat anhören, da dieser der Kündigung in einer Frist von einer Woche widersprechen kann. Sofern der Betriebsrat in dieser Zeit nicht reagiert, so gilt dies als Zustimmung der Kündigung. Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung, so verkürzt sich die Frist auf drei Tage. Ohne eine Anhörung des Betriebsrats gilt eine Kündigung als unwirksam. Darauf wird vom Bund-Verlag Frankfurt hingewiesen.
(Quelle: Hamburger Abendblatt vom 28.08.2010, S.60)