Unterrichtung des zuvor entfernten Angeklagten

Wie der 4. Strafsenat des BGH vor kurzem in seinem Beschluss (4 StR 612/09) bekräftigte, ist der Angeklagte zu jedem Zeitpunkt der Hauptverhandlung über Inhalte von Zeugenaussagen, für die er zuvor aus dem Gerichtssaal entfernt wurde, zu unterrichten. Demnach soll der Angeklagte über das in seiner Abwesenheit Geschehene erfahren, bevor weitere Verhandlungshandlungen erfolgen, und er sich darauf in seiner Verteidigung einstellen können. „Damit soll er weitgehend so gestellt werden, wie er ohne Zwangsentfernung gestanden hätte“ heißt es in dem Beschluss.

Wenn Sie mehr über den Beschluss erfahren möchten, empfehlen wir Ihnen – wie gewohnt –  eine ausführliche Zusammenfassung.