Verfahrenseinstellung im Fall eines zu schnellen Rollstuhlfahrers

Das Straßenverkehrsrecht gilt auch für Rollstuhlfahrer. Das dachte sich jedenfalls die Polizei, als sie ein Ermittlungsverfahren gegen einen Rollstuhlfahrer wegen Geschwindigkeitsüberschreitung einleitete. Darüber hinaus kritisierten die Beamten den mangelnden Versicherungsschutz.

Fünf Polizeibeamte stoppten den Rollstuhlfahrer, der mit rund 20 km/h unterwegs gewesen sein soll. Nachdem der Schwerbehinderte seinen Rollstuhl nach Hause rollen musste, fand er wenige Tage später eine Strafanzeige wegen der fehlenden Versicherung im Briefkasten. Der § 6 Abs. 1 PflVG sieht für den fehlenden Versicherungsschutz bei Fahrzeugen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor.

Dabei gilt die Pflichtversicherungspflicht nicht nur für Autos oder Motorräder, sondern gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 lit. a PflVG für alle Kraftfahrzeuge, die durch ihre Bauart schneller als 6 km/h fahren können. Laut Lieferschein kann das Gefährt zwar lediglich 6 km/h fahren, tatsächlich schafft der Rollstuhl jedoch eine deutlich höhere Geschwindigkeit.

Ein Strafverfahren blieb dem Rentner trotzdem erspart. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein. Der Mann habe nicht wissen können, dass sein Gefährt schnell fahren konnte. Ferner gestand die Staatsanwaltschaft auch, dass keine Lasermessung durchgeführt worden sei. Daher hätte ein Gutachter zur Feststellung der Geschwindigkeit beauftragt werden müssen. Dies sei jedoch nicht verhältnismäßig. Über ein Fahrverbot dachte die Behörde immerhin nicht nach. Mittlerweile besitzt der Rentner eine Versicherung für seinen Rollstuhl.