Bestechlichkeit 332StGb

Ein „Zubrot“ für den Schöffen? Korruptionsprozess vor dem LG Hamburg

In den vergangenen Jahren war die Justiz in Hamburg zumindest von größeren Korruptionsskandalen weitestgehend verschont. Derzeit wird vor dem Landgericht Hamburg allerdings ein Korruptionsverfahren gegen einen (ehemaligen) Schöffen geführt, der sich angeblich seine ehrenamtliche Tätigkeit „vergolden“ lassen wollte. So soll er als Schöffe eines Hamburger Gerichts von einem Angeklagten 20.000 EUR für einen Freispruch gefordert haben sowie noch einmal 20.000 EUR für den anderen Schöffen.

Dies behauptet zumindest der damals Angeklagte, der – anstatt dem Ansinnen nachzugeben -geradewegs zu seinem Strafverteidiger gegangen sein will, um diesen Versuch der Bestechlichkeit schließlich zur Anzeige zu bringen. Mittlerweile hat der damals Angeklagte seine Strafe – hoffentlich unter Beteiligung nicht bestochener anderer Schöffen – bereits erhalten und fungiert nun als Zeuge in dem Korruptionsverfahren.

Ich habe meinen Mandanten jedenfalls in Hamburg – Nachbarbundesländer haben ja andere Schwierigkeiten mit Justizskandalen (Stichwort: Examensklausuren) – bisher immer guten Gewissens von der Unbestechlichkeit deutscher Richter (und Schöffen) berichtet, was nicht zu verwechseln ist mit der nicht immer gegebenen „Unvoreingenommenheit“.
Die (Anti-)Korruptionsabteilung der Staatsanwaltschaft in Hamburg sowie das Dezernat für Interne Ermittlungen (das DIE) sind in Hamburg nicht gerade für Milde bekannt. Sollte der Schöffe tatsächlich einen Vorteil großen Ausmaßes für die Verletzung seiner Dienstpflichten gefordert haben, dann würde ihn im Falle einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit gem. § 332 Abs. 2 StGB i.v.m. § 335 Abs. 1 Ziff. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von 2 bis 15 Jahren erwarten, sofern das Landgericht Hamburg vom Regelbeispiel Gebrauch machen würde.

Dass die Initiative der Bestechung dabei von dem Schöffen ausgegangen sein soll, würde den Umstand, dass er schließlich kein Geld erhalten hat, kaum kompensieren. Es bleibt abzuwarten, ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt und wenn ja, ob der zweite Schöffe etwas von der Aktion seines „Kollegen“ wusste.

Dieser Fall zeigt unabhängig von der Frage, was an der Sache überhaupt dran ist, dass wir auch zukünftig wohl nicht mit einem Ausbruch der Korruption auf der Richterbank in Deutschland rechnen müssen. Denn es dürfte eher unwahrscheinlich sein, dass ausgerechnet ein bestechender Angeklagter auf einen bestechlichen Richter bzw. Schöffen trifft bzw. umgekehrt. Schon mit den Summen, die der Schöffe gefordert haben soll, hätte er „hoch gepokert“, selbst wenn es in dem strafrechtlichen Verfahren um viel ging.