Das Verfahren wegen Bestechung (§ 334 StGB) gegen Bernie Ecclestone wurde gegen Zahlung von 100 Millionen US-Dollar eingestellt. Während eine Million an ein Kinderhospiz gehen wird, darf sich die Staatskasse über die restlichen 99 Millionen freuen.
Bis zuletzt war die Schuldfrage Ecclestones mehr als fraglich. Er betonte immer wieder, dass er den BayernLB-Vorstand Gribkowsky nicht bestochen habe, vielmehr sei er von ihm erpresst worden. Gribkowsky wurde bereits in einem eigenen Strafverfahren unter anderem wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) zu achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Gericht begründete die Einstellung nach § 153a StPO im Fall Ecclestone damit, dass selbst wenn die restlichen Vorwürfe stimmen würden, sie nicht so schwerwiegend wären, dass sie einer Einstellung entgegenstehen würden. Ecclestone und die Staatsanwaltschaft hatten der Einstellung bereits zuvor zugestimmt. Damit hat das Verfahren ein Ende und Ecclestone gilt weiterhin als unschuldig.
Der § 153a StPO ist in vielen Strafverfahren, vor allem in Wirtschaftsstrafsachen, ein beliebter Weg, um ein Verfahren schnell zu beenden. Gegen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme können so umfangreiche Beweisverfahren abgekürzt werden. Die hohe Geldauflage in diesem Fall basiert auf dem großen Vermögen des Formel 1-Bosses. In den üblichen „Alltags-Fällen“ ist die Geldauflage an den finanziellen Mitteln des Angeklagten angepasst und daher zumeist deutlich niedriger. Dennoch ist dieser Weg ein beliebtes Mittel im Wirtschaftsstrafrecht.