Einstellung wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gegen Amtsleiter Gangel

Gegen den Liegenschaftsamtsleiter Alfred Gangel ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankfurt wegen des Verdachts der Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Der Verdacht entstand im Rahmen der Vergabe von mehreren Abbruchaufträgen. Nun musste die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Gangel jedoch einstellen. Weitere Strafverfahren laufen noch gegen vier andere Beschuldigte, unter anderem auch gegen Mitarbeiter von Abbruchsfirmen.

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Konten des Amtsleiters überprüft hatte, ist sie zu dem Ergebnis gelangt, dass kein hinreichender Tatverdacht besteht. Schon zuvor hatte die Stadt dem Amtsleiter das Vertrauen ausgesprochen und auch auf eine vorläufige Suspendierung verzichtet. Die Stadt betonte dabei in vorbildlicher Weise die geltende Unschuldsvermutung und sieht sich durch die Einstellung des Verfahrens nun in ihrer Haltung bestätigt. Ein derartiger Rückhalt ist beim Vorwurf der Korruption wie Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme leider nicht die Regel. In einem Strafverfahren wegen Bestechung können selbst dann außerhalb des Strafrechts liegende Konsequenzen drohen, wenn das Verfahren gem. § 153a StPO eingestellt worden ist, beispielsweise bei der Vergabe öffentlicher Aufträge.
Gerade in diesem Bereich des Wirtschaftsstrafrechts ist daher eine effektive Strafverteidigung bereits in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens notwendig.