Freispruch: Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung bei Kinderpornografie unverhältnismäßig

Als ein 44-Jähriger seinen Laptop zur Reparatur gab, fand man rund 500 pornografische Dateien, darunter auch Tier- und Kinderpornografie. Der Angeklagte, der aufgrund einer  schizophrenen Erkrankung als schuldunfähig eingestuft wurde, war der Auffassung, dass er alles, was er im Internet finden könnte, auch herunterladen dürfte.
Die Staatsanwaltschaft sah dies anders. Da der Mann bereits 2007 auffällig geworden war, beantragte sie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Unterbringung könne aber zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Angeklagte sich freiwillig in eine Wohngruppe für psychisch Kranke begeben würde.

Die Strafverteidigung sah hier die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Die Unterbringung von Menschen in psychiatrischen Einrichtungen sei für Fälle vorgesehen, bei denen weitere Straftaten zu erwarten seien. Der Gesetzgeber verstand darunter aber sicherlich nicht das Herunterladen von Kinderpornografie.
Die Große Strafkammer des Landgerichts Limburg sah dies ähnlich. Zwar bestehe die Gefahr, dass der Angeklagte weiterhin Kinderpornografie herunterlädt, ein Gutachter hätte jedoch ausdrücklich verneint, dass andere Straftaten zu erwarten seien. So sei der 44-Jährige nie aggressiv geworden und auch die gefunden Dateien würden keine Gewalttaten zeigen.

Daher sei eine Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung, was eine lebenslange Freiheitsentziehung bedeuten kann, unverhältnismäßig. Der Angeklagte war somit freizusprechen. Trotzdem betonte der vorsitzende Richter, dass der Angeklagte dadurch keinen Freibrief für das weitere Beschaffen von Kinderpornografie erhalten hätte. Das Gericht regte an, dass der Angeklagte mit seinem Betreuer neue Regelungen bezüglich seines Internetzuganges treffen sollte.

( Quelle: Mittelhessen, 07.08.2012 )