BAG: Suche nach „jungen“ Bewerbern unzulässig

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt seit Jahren eine große Bedeutung bei Stellenanzeigen und Bewerberauswahlverfahren ein. Im jüngsten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht erneut über eine Grundsatzfrage nach dem AGG zu entscheiden, nämlich ob in Stellenanzeigen nach „jungen“ Bewerbern gesucht werden darf oder diese Altersgrenze in einer Stellenanzeige nicht konform mit dem AGG ist.

Im konkreten Fall hatte sich ein 51jähriger Mann auf diese Stelle bei einer Fernsehproduktionsfirma beworben, bekam aber nicht einmal die Einladung zu einem Bewerbungsgespräch. Die Steller erhielt eine 33jährige Frau. Der Kläger sah sich darin diskriminiert und erlitt im späteren an Schlafstörungen und Appetitlosigkeit wegen dieser Ungleichbehandlung.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht und bejahte eine Diskriminierung, da eine solche Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsgebot verstoße. So müssen Stellenausschreibungen altersneutral gehalten werden. Ebenso dürfen Rasse, ethnische Herkunft, das Geschlecht, Religionszugehörigkeit, sexuelle Orientierung sowie auch mögliche Behinderungen nicht berücksichtigt werden bei einer Stellenvergabe. Altersvorgaben und Höchstalter können nur dann für Einstellungen festgesetzt werden, wenn diese aufgrund von Arbeitsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder der angemessenen Beschäftigungszeit objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind.

Als Entschädigung erhielt der Kläger ein Monatsgehalt zugesprochen. Die Stelle bekam er ungeachtet dessen natürlich nicht.