Die Strafzumessung wegen Duldung einer Falschaussage

Das OLG Stuttgart hatte im folgenden Beschluss (Az.: 1 Ss 1506/09) über die Strafzumessung eines Angeklagten zu entscheiden, der nach Feststellung des Amtsgerichts die Nebenklägerin zur Verbesserung seiner eigenen Situation zu einer Falschaussage durch die „bloße Duldung oder Nichtverhinderung“ veranlasste. Dieses war vom Amtsgericht zu Lasten des Angeklagten in der Strafzumessung gewertet worden.

Das OLG Stuttgart sah hierin rechtliche Bedenken in der Strafzumessung, da es auch an der Feststellung des Amtsgerichts fehle, dass der Angeklagte die Falschaussage veranlasste. So heißt es im Wortlaut des Beschlusses: „Bereits der aufgezeigte rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Strafausspruches, zumal die Strafkammer selbst diesen rechtsfehlerhaft bejahten Strafschärfungsgrund als „erheblich strafschärfend“, somit als wesentlich für die gefundene Strafe bezeichnet hat.“

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