Zum Grundsatz des rechtlichen Gehörs

Das OLG Koblenz hat in einem jüngsten Beschluss (Az.  2 SsRs 54/09) eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs auch dann in einem einfach gelagerten Sachverhalten anerkannt, wenn eine Terminverlegung aufgrund der Tatsache, dass der Verteidiger des Angeklagten sowie weitere Rechtsanwälte aus dessen Kanzlei terminlich verhindert sind, seitens des Gerichts abgelehnt wird und der Angeklagte so ohne rechtlichen Beistand zu erscheinen hat.

So ist nach Auffassung des Senats „das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt.“

Eine vollständige Besprechung und weitere Auszüge aus dem Beschluss finden Sie auf folgender Seite unserer Kanzlei.