Sexualstrafrecht / sexueller Missbrauch / Freiheitsstrafe / Bewährung
Laut Anklage hatte der 58-jährige Mann einem elf- und einem zwölf-jährigen Mädchen nachgestellt und sie dort „gekitzelt“, das eine Mädchen aber später auch an ihrer Brust berührt.
Das Amtsgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, wann Spielen aufhört und sexueller Missbrauch von Kindern beginnt.
Die zwei Mädchen hatten zuvor an der Haustür des Nachbarn geklingelt, um diesem einen Streich zu spielen.
Bevor der Nachbar die Tür öffnen konnte, rannten sie davon und versteckten sich in der elterlichen Garage eines der Mädchen gleich gegenüber.
Allerdings hatte der Nachbar die Mädchen gesehen und folgte ihnen. Nach eigener Aussage wollte er sich auf das Spiel einlassen und die Kinder erschrecken. Dass er eines der Mädchen an ihrer Brust berührte könne im Gerangel passiert sein, sei aber keine Absicht gewesen. Ein sexuelles Motiv leugnete der Mann.
Das Mädchen sagte ganz eindeutig gegen den Angeklagten aus und unterstellte ihm Absicht. In diesem Fall entschied das Gericht, dass spätestens mit dem Berühren der Brust der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs erfüllt sei und hat den Angeklagten daher zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung. Das Mindestmaß für sexuellen Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB liegt bei sechs Monaten.
( Quelle: Main Post online vom 16.09.2011 )