Begeht ein Arzt einen Abrechnungsbetrug, so droht ihm neben einem Strafverfahren wegen Betruges auch eine Sanktionierung durch das Landesberufsgericht. In vielen Bundesländern kommt jedoch mittlerweile noch eine besondere Bloßstellung hinzu: Die Veröffentlichung des Urteils im Ärzteblatt.
Das Bundesverfassungsgericht entschied kürzlich, dass ein Bericht im Ärzteblatt bezüglich Abrechnungsbetrugs rechtens sei. Selbst dann, wenn der Klarname des Arztes genannt wird, muss der Arzt damit leben. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei die Veröffentlichung nämlich, wenn sie lediglich in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolge.
In insgesamt 7 der 16 Bundesländer droht den Ärzten die Veröffentlichung im Ärzteblatt. Neben Hamburg ist eine Veröffentlichung mit Klarnamen auch in Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Thüringen möglich. Ohne Klarnamen dürfen die Urteile im Saarland und in Sachsen-Anhalt veröffentlicht werden.