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Wilkommen im Online-Blog zum Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht auf anwalt-strafverteidiger.de

von Rechtsanwalt Dr. Böttner – Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger

Auf diesen Seiten veröffentlicht die auf Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht spezialisierte Hamburger Anwaltskanzlei Dr. Böttner in regelmäßigen Abständen Nachrichten und aktuelle Rechtsprechung zu strafrechtlichen und wirtschaftsrechtlichen Themen.
Wenn Sie mehr über die Qualifikation des promovierten Strafverteidigers Dr. Böttner und die Tätigkeit der Kanzlei aus Hamburg erfahren möchten, finden Sie weitere Informationen auf unserer Kanzleihomepage unter

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Selbstverständlich kann dieser Strafrechts-Blog keine Beratung und erst Recht keine Strafverteidigung, Nebenklage order Präventivberatung durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht ersetzen. Wenn Sie die Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. Böttner mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen im Strafrecht oder Wirtschaftsstrafrecht beauftragen möchten, finden Sie hier unsere Kontaktdaten.

Hamburg setzt sich gegen Ärztekorruption ein

In den letzten Monaten wurde unter Juristen viel über die Bestechung von Ärzten diskutiert. Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 – GSSt 2/11) urteilte, dass niedergelassene Ärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen seien. Aus diesem Grund dürften sie Geldgeschenke von Pharmafirmen annehmen, ohne dass sie sich der Bestechlichkeit strafbar machen.

Dies will der Hamburger Senat nun ändern. Nachdem die ausgearbeitete Gesetzesänderung der Bundesregierung dem Senat nicht weit genug geht, möchte er einen eigenen Gesetzeswurf in den Bundesrat einbringen. Während die Bundesregierung eine Lösung über das Sozialrecht bevorzugt, hält der Senat der Hansestadt dagegen eine Verankerung im Strafgesetzbuch für notwendig.
Demnach sollen korrupte Mediziner, womit alle Personen in Gesundheitsberufen gemeint sind, mit Geldbuße oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen sollen sogar fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Die Initiative erhält Unterstützung von der Bundesärztekammer und dem Verband der Ersatzkassen.

Einstellung nach Trunkenheitsfahrt

Der Sachverhalt begann mit einer Autofahrt eines 19-jährigen zu einer Geburtstagsfeier. Nachdem er mit dem Gastgeber die Möglichkeit der Übernachtung geklärt hatte, wandte sich der junge Mann dem Alkohol zu. Nach diesem unstreitigen Teil gab der Angeklagte weiter zu Protokoll, dass er, als er erfuhr, dass er doch nicht dort schlafen könnte, den Alkohol habe stehen lassen.

Als er sich anschließend auf den Heimweg mit seinem Fahrzeug machte, fuhr er zu schnell in einen Kreisverkehr und mit seinem Wagen an einem Laternenmast. Er verursachte bei diesem Unfall einen fremden Schaden von rund 2000 Euro. Sein Fahrzeug selbst erlitt einen Totalschaden in Höhe von 4000 Euro.

Die spätere Blutentnahme belegte eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille zum Unfallzeitpunkt. Die Richterin ermahnte den jungen Fahrer und stellte klar, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Er hätte zum Beispiel in seinem Fahrzeug den Rausch ausschlafen können. Insgesamt mache der Angeklagte ihr gegenüber jedoch einen vernünftigen Eindruck, so dass das Verfahren wegen Trunkenheit im Verkehr eingestellt werden könne. Als Auflage muss der Fahrer jedoch 600 Euro an einen gemeinnützigen Verein zahlen.

Freispruch nach Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs

Die Jugendschutzkammer in Oldenburg hatte sich mit dem Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs zu beschäftigen. Der 43-jährige Angeklagte soll seinen 10-jährigen Sohn missbraucht haben. Der Angeklagte bestritt jedoch die Tat vor Gericht und so kam es maßgeblich auf die Aussage des Kindes an.

Während der Aussage war nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch der Angeklagte selbst ausgeschlossen worden. Die Aussage des Jungen wich aber in entscheidenden Punkten von seinen vorherigen Aussagen ab. Der Junge hatte Erinnerungslücken, so dass nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden konnte, wann und wo genau es zu den Handlungen an ihm gekommen sein soll.

Die Staatsanwaltschaft forderte trotzdem eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. Auch die Anwältin des mutmaßlich geschädigten Nebenklägers forderte eine Verurteilung. Das Gericht hatte jedoch Restzweifel und sprach den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs frei.

Österreich plant Lockerung des Bankgeheimnisses

Im Streit um die Steueroasen üben die EU und die USA immer mehr Druck aus. Innerhalb der EU hatte vor allem Österreich sein Bankgeheimnis stark geschützt und damit die Jagd auf Steuerbetrüger durch andere Nationen erschwert. Nun scheint der Widerstand Österreichs gebrochen zu sein.

Nachdem Luxemburg bereits im April eine Lockerung des Bankgeheimnisses zusagte, versprach der österreichische Bundeskanzler diesen Schritt für sein Land auf dem nächsten EU-Gipfel zu besprechen.

Die österreichische Finanzministerin fordert jedoch, dass im Gegenzug auch Länder außerhalb der EU, vor allem die Schweiz und Monaco, die neuen Regeln umsetzen müssen. Primär geht es um den automatischen Informationsausgleich. Denn bisher ist es ausländischen Steuerbehörden nur in Ausnahmefällen möglich, Zugriff auf ausländische Bankdaten in Österreich zu erhalten. Zukünftig sollen österreichische Banken dann automatisch den deutschen Finanzbehörden Informationen über deutsche Bankkunden übermitteln.

Freispruch nach Untreue-Verdacht

Die Staatsanwaltschaft beantrage einen Strafbefehl wegen des Vorwurfes der Untreue gegen den Angeklagten. Der 41-Jährige Mann lehnte jedoch den Strafbefehl über 1000 Euro ab und so kam es zur Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Der Angeklagte arbeitet als Edelmetallankäufer für ein Unternehmen. Er hatte im Rahmen seiner Tätigkeiten eine Kasse mit rund 3000 Euro zur Verfügung, die regelmäßig vom Unternehmen aufgefüllt wurde. Der Angeklagte erstatte im Sommer 2012 Anzeige. Er sagte gegenüber der Polizei aus, dass ihm sein Geschäftsportmonee mit 2820 Euro Bargeld gestohlen worden sei.
Das Unternehmen und die Staatsanwaltschaft glaubten dem Mann jedoch diesen Diebstahl nicht. Besonders verdächtig war, dass der Angeklagte später 600 Euro an das Unternehmen (zurück) zahlte. Dies wurde von der Anklage als Schuldeingeständnis gewertet. Der Angeklagte erklärte dagegen, dass er die 600 Euro, die für eine Mietzahlung bestimmt waren, zu Hause gehabt habe. Nach seiner Kündigung habe er die Summe an das Unternehmen zurückzahlen wollen.

Ein Zeuge, der ebenfalls Mitarbeiter des gleichen Unternehmens war, widersprach der Version des Angeklagten jedoch. Der Angeklagte sprach wiederum von gefälschten Belegen im Unternehmen. Aufgrund der gegenseitigen Beschuldigungen aller Beteiligten, hielt auch der Staatsanwalt die Tat für nicht mehr aufklärbar. Aus diesem Grund forderte die Staatsanwaltschaft am Ende des Prozesses einen Freispruch. Dem folgte das Gericht und sprach den Angeklagten aus Mangel an Beweisen frei.

Polizist nach angeblichem Hitlergruß freigesprochen

Ein Polizeibeamter soll an Himmelfahrt 2012 in einer Gaststätte den Hitlergruß und „Sieg Heil“ geäußert haben. Nun musste sich der 39-Jährige deswegen vor dem Amtsgericht verantworten. Der Wirt behauptete, dass der Angeklagte und sein Bruder „Heil Hitler“ und „Sieg Heil“ laut gerufen hätten. Gesehen habe er dies jedoch nicht, da er mit dem Rücken zu den Gästen stand. Er habe jedoch die Stimmen erkannt.

Weitere Gäste der Wirtschaft, die als Zeugen geladen waren, hatten davon jedoch nichts mitbekommen. Auch ein Angestellter der Gaststätte konnte nicht mit Sicherheit sagen, ob er die Worte selbst vernommen habe oder ihm der Vorfall lediglich vom Wirt erzählt worden sei.

Trotzdem plädierte die Staatsanwaltschaft auf eine Geldstrafe in Höhe von 6000 Euro. Die Strafverteidigung verlangte dagegen einen Freispruch. Die Richterin hatte am Ende des Prozesses jedoch noch Restzweifel an der Täterschaft. Folglich sprach sie den Angeklagten frei. Sie gab jedoch zu bedenken, dass der Angeklagte im Ort schon mehrfach mit solchen Äußerungen aufgefallen sei und empfahl ihm darüber einmal nachzudenken.

Strafverteidigung stellt Ablehnungsgesuche gegen Richter im NSU-Prozess

Zum Prozessauftakt im Strafprozess am OLG München um den Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) und den Mordfällen kam es gleich zu Beginn zu zwei Ablehnungsgesuchen gegen den vorsitzenden Richter. Im Namen der Hauptangeklagten Beate Z. reichten die Anwälte den Befangenheitsantrag ein. Auch der Strafverteidiger eines Mitangeklagten lehnte im Namen seines Mandanten den Richter ab.

Der Antrag der Hauptangeklagten bezieht sich auf die Anordnung, dass die Strafverteidiger vor dem Prozess auf Waffen durchsucht worden seien, die Vertreter der Bundesanwaltschaft dagegen nicht. Die Strafverteidiger des Mitangeklagten begründen den Antrag ihres Mandanten dagegen damit, dass ihm kein dritter Pflichtverteidiger gewährt worden wäre.
Da über das Ablehnungsgesuch spätestens zum übernächsten Verhandlungstag entschieden sein muss, hat das Gericht den Prozess bis zum 14. Mai unterbrochen. Der NSU-Prozess verzögert sich dadurch jetzt schon am ersten Verhandlungstag. Erst in den vergangenen Tagen kam es zu Verzögerungen aufgrund der Vergabe an Sitzplätzen an die Pressevertreter und der Diskussion über eine mögliche Videoübertragung des Prozesses in einen zweiten Gerichtssaal.

Das Gericht entscheidet nun in den nächsten Tagen, ohne Mitwirkung des Richters, gegen den sich der Befangenheitsantrag richtet, ob den Anträgen stattgegeben wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern es reicht bereits aus, dass die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Verfahren gegen Rockerclub-Präsidenten eingestellt

Die Kieler Staatsanwaltschaft ermittelte im Rocker-Milieu wegen eines Tötungsdeliktes zu Lasten eines Drogenhändlers. Ein Kronzeuge gab an, dass die Leiche in dem Betonfundament einer Lagerhalle einbetoniert worden sei. Auftraggeber soll der damalige Präsident eines Rockerclubs aus Hannover gewesen sein.

Die Ermittler aus Schleswig-Holstein ließen daraufhin das Anwesen des Mannes durchsuchen. Gefunden wurde lediglich eine Steinschleuder im Kinderzimmer. Auch wurde trotz intensivster Suche die Leiche im Beton der Lagerhalle nicht gefunden. Die Staatsanwaltschaft stellte nun das Verfahren wegen mangelnden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

Der Strafverteidiger des Verdächtigten kritisiert nun, die Behörden haben sich vom Kronzeugen an der Nase rumführen lassen. Weiter führt der Rechtsanwalt aus, dass das Ermittlungsverfahren nicht nur seinem Mandanten, sondern auch seiner Familie geschadet habe.

Keine Strafe für Küchenchefs der Polizei Hamburg

Ein ehemaliger Kollege hatte zwei Küchenchefs der Hamburger Polizei wegen Untreue angezeigt. Die Köche sollen einen privaten Partyservice betrieben und dazu Lebensmittel aus der Polizeikantine entwendet haben. Aufträge für den Partyservice sollten sie unter anderem auch von hochrangigen Politikern der Stadt erhalten haben.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg prüfte insgesamt 110 Veranstaltungen zwischen 2007 und 2012. Unter anderem haben die Köche auch bei Jubiläen von Polizeibeamten gearbeitet. Da jedoch genügen Kapazitäten vorhanden gewesen wären, seien laut der Staatsanwaltschaft auch solche halbdienstlichen Veranstaltungen richtlinienkonform.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg konnte daher kein strafrechtlich relevantes Verhalten der Küchenchefs feststellen. Auch weitere Ermittlungen, die vom Generalstaatsanwalt persönlich angeordnet wurden, führten zu keinem anderen Ergebnis. Folglich gab es keine Strafe für die beiden Küchenchefs.

Freispruch nach Rangelei am Bahnsteig

Am Hauptbahnhof in Bonn kam es zu einem Streit um einen Laptop, welches der Angeklagte versucht haben soll zu entwenden. Während es im Streit zu Handgreiflichkeiten kam, stürzte der Eigentümer des Laptops auf die Gleise. Dank des Glücks im Unglück konnte sich der Gestürzte wieder aus dem Gleisbett entfernen und kam mit Schürfwunden und einem Schrecken davon.
Vor dem Landgericht Bonn musste sich nun aber der 23-Jährige mutmaßliche Täter wegen versuchten Raubes und Körperverletzung verantworten. Bei einem weiteren Vorfall soll der Angeklagte einen ihm völlig unbekannten 39-Jährigen auf offener Straße mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen haben.  Der Angeklagt leidet jedoch seit Jahren an einer schizophrenen Psychose und soll seine Medikamente nur unregelmäßig eingenommen haben. Damit stand für das Gericht schnell fest, dass der Angeklagte schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB sei.

Im weiteren Strafprozess ging es dann lediglich um die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB. Das Gericht ging davon aus, dass weitere erhebliche rechtswidrige Taten vom Täter zu erwarten seien. Zwar ordnete das Gericht deswegen die Unterbringung an, setzte sie jedoch zur Bewährung aus. Der Mann muss nun in einer betreuten Einrichtung wohnen, wo vor allem die Medikamenteneinnahme überwacht werden soll.