Zum Schuppen als Tatobjekt bei der schweren Brandstiftung

Im Rahmen des Verfahrens gegen einen Angeklagten, der in insgesamt 11 Fällen wegen Brandstiftung vor dem Landgericht Kiel angeklagt war, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich, dass keine schwere Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegt, wenn es sich bei dem Tatobjekt um einen Schuppen und kein der Wohnung von Menschen dienen Gebäude handele (Az.: 3 StR 456/09). Der Schuppen diene nicht dem Zweck des Wohnens sondern als Lagerraum, so der 3. Strafsenat. Somit sei solcher nicht vom Schutzbereich der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB umfasst.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte mit Feuerzeugbenzin und Grillanzündern den sich hinter einem Wohnhaus befindlichen Schuppen angezündet, dessen Holzwände infolgedessen selbstständig brannten.

Weitere Informationen zu dem Beschluss mit Auszügen aus dem Wortlauf finden sich auf der Kanzlei-Homepage in einer ausführlichen Besprechung.