Der Glasflaschenwurf bei einer Demonstration

Im vorliegenden Fall ((4) 1 Ss 448/09 (252/09) ) hatte der Angeklagte nach Feststellungen des Amtsgericht Berlin, Tiergarten im Rahmen einer Demonstration am 1. Mai 2008 eine Glasflasche auf dort anwesende Polizeibeamte geworfen, die sich eine heftige Auseinandersetzung mit den Demonstranten lieferten. Sodann wurde der Angeklagte wegen „Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung“ verurteilt. Mit der Revision konnte er jedoch vor dem Strafsenat des KG Berlin Erfolg erzielen.

Der Strafsenat führte hierzu aus, dass die Feststellungen des Amtsgerichts nicht in ausreichendem Maße belegen würden, dass der Angeklagte mit dem Wurf seiner Glasfalsche dazu angesetzt hatte, die Polizeibeamten körperlich zu misshandeln oder deren Gesundheit zu schädigen. Insbesondere fehle es an Feststellungen bezüglich der Größe und Beschaffenheit der Flasche sowie auch der möglichen Schutzbekleidung der Polizeibeamten.

Aus diesem Grunde hob der Senat die Entscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.  Den genauen Wortlaut finden sie in der Besprechung.