In dem folgenden Beschluss (2 StR 397/10) hatte sich der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) mit Erörterungsmangel bei der Bestimmung des Wertersatzverfalls zu beschäftigen.
Das Landgericht hatte den Verfall von Wertersatz in Höhe von 22.500 Euro angeordnet und sich „allein daran orientiert, dass der Angeklagte für seine Beteiligung an dem Anbau der Marihuanaplantage insgesamt mindestens 22.500 € erlangt hat“. Weitere Feststellungen, ob und in welchem Umfang dieses Geld noch bei dem Angeklagten vorhanden war und dadurch von der Verfallsanordnung ganz oder teilweise abgesehen werden konnte, hatte das Landgericht jedoch nicht getroffen.
Da sich dieser Erörterungsmangel zum Nachteil des Angeklagten hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls ausgewirkt haben könnte, hob der Strafsenat die Anordnung auf und verwies die Entscheidung zum Landgericht zurück.
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