Verfassungsbeschwerde gegen Sicherungsverwahrung nicht zur Entscheidung angenommen

Eine Verfassungsbeschwerde eines Straftäters gegen die Neuregelung der Sicherungsverwahrung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.  Der Straftäter hatte zur Begründung angeführt, dass ihm auch nach der eigentlichen Haft die Freiheit weiter unter Gefängnisbedingungen entzogen werde. Hingegen lebten nach der Neuregelung zur Sicherungsverwahrung Verurteilte in anderen Einrichtungen.

Die Richter waren der Ansicht, dass der Straftäter nicht genügend dargelegt habe, inwieweit er durch die Neuregelung (sog. Therapieunterbringungsgesetz) benachteiligt werde.

( Quelle: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 94/11 )