Ungleichbehandlung führt zur Besorgnis der Befangenheit

Wie auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt die Besorgnis der Befangenheit als ein Grundsatz im Prozessrecht, der dem Angeklagten ein faires Verfahren ermöglichen soll. Dazu gehört auch die Wahl des Pflichtverteidigers sowie die Verteidigung durch diesen. Sollte dieser aus terminlichen Gründen plötzlich verhindert sein, kann das Gericht auch nicht aus „Gründen der Verfahrensbeschleunigung“ einen von Angeklagten nicht gewünschten Pflichtverteidiger beistellen wie das OLG Dresden ( Az: 1 Ss 347/09 ) kürzlich bekannt gab.

Dadurch könnte unter Umständen der Angeklagten den Eindruck gewinnen, „dass der abgelehnte Richter seinen Belangen nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenüberstehe.“

Mehr zu dem Beschluss finden Sie in folgender Zusammenfassung.