Freispruch / Arzneimittelgesetz / AMG
Grundsätzlich ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar, wer ein in Deutschland nicht zugelassenes Medikament in den Verkehr bringt.
Im vorliegenden Fall hat das Landgericht München aber einen Apotheker freigesprochen, der ein nur im Ausland zugelassenes Medikament verkauft hat. Begründet hat das Gericht die Entscheidung damit, dass in Deutschland bereits ein identisches Medikament zugelassen ist, welches sich von dem nicht zugelassenen Arzneimittel nur im Preis unterscheidet.
Gegen diese Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, so dass der BGH voraussichtlich darüber zu entscheiden haben wird.
( Quelle: Focus online vom 15.07.2011 )