Sicherungsverwahrung: Bundestag beschließt Reform zur Sicherungsverwahrung

Das Bundesverfassungsgericht hatte im vergangen Jahr die Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Die Sicherungsverwahrung müsse mehr Therapie und weniger Strafe sein, urteilten die Richter in Karlsruhe. Bis zum 31. Mai 2013 haben sie dem Gesetzgeber aufgetragen, die Sicherungsverwahrung zu reformieren.
Nun kam der Bundestag dem nach und verabschiedete neue Regelungen zur Sicherungsverwahrung. Zukünftig wird es keine nachträgliche Sicherungsverwahrung mehr geben. Die Richter haben nach der neuen Gesetzeslage nicht mehr die Möglichkeit einen Täter, der erst nach dem Urteil psychisch auffällig wird, in die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu nehmen.
Stattdessen sollen die Gerichte häufiger einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung aussprechen. Kann zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht über die Sicherungsverwahrung entschieden werden, können die Richter anordnen, dass eine Entscheidung über die Anordnung erst am Ende der Strafhaft erfolgt. Dies soll auch dazu dienen, dass die Verurteilten in den Gefängnissen mehr Therapieangebote wahrnehmen, damit sie eine möglichst positive Prognose erhalten.

Das Gesetz muss jedoch auch noch durch den Bundesrat – und dort kündigt sich bereits jetzt Widerstand an. Vor allem Hamburgs Justizsenatorin Jana Schiedek (SPD) plädiert für das Anrufen des Vermittlungsausschusses. Auch Thomas Kutschaty (SPD), Justizminister von Nordrhein-Westfalen, macht sich für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung stark. Der Bundesrat kann die Reform jedoch nicht verhindern, sondern lediglich verzögern.