Sexualstrafrecht: Freispruch von Vergewaltigung einer Internetbekanntschaft

Das Schöffengericht Horb verurteilte den 30-jährigen Angeklagten wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Er soll eine 26-Jährige, die er im Internet kennenlernte, im September 2010 vergewaltigt haben. Die Frau stellte damals erst nach Zureden ihrer Freunde Strafanzeige gegen den Mann. Seit der Tat hat die Frau bereits zwei Suizidversuche begangen und befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Gegen das Urteil legten sowohl die Strafverteidigung als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein.

In der Berufungsverhandlung kam ein psychologisches Gutachten zum Schluss, dass die Aussage der jungen Frau nicht konstant genug sei. Damit könnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass sie die Wahrheit sage. Einen Antrag der Nebenklagevertreterin auf ein weiteres Gutachten lehnte das Gericht ab.
Die Strafverteidigung warf der Frau daraufhin eine bewusste Falschaussage vor. Sie hätte im Alter von 13 bis 15 Jahren negative Erfahrung mit Männern gemacht und versuche sich nun beim Angeklagten zu rächen. Aus diesem Grund forderte der Anwalt des Angeklagten einen Freispruch. Dem Freispruch schloss sich auch die Staatsanwaltschaft an, jedoch glaubt sie der Aussage der Frau. Dies alleine würde für eine Verurteilung aber nicht ausreichen.

Das Gericht sprach den Angeklagten folglich frei. Es gäbe keine objektiven Beweise, dass eine Vergewaltigung stattgefunden habe. Der Richter kritisiert, wie auch schon zuvor der Staatsanwalt, dass die Polizei bei der Beweissicherung versagt hatte. So wurden Spuren bezüglich Gewalthandlungen gar nicht erst gesichert.