Das so genannte „Schwarzfahren“ fällt unter die Erschleichung von Leistung gemäß § 265a StGB. Doch wie das Oberlandesgericht Frankfurt nun entschieden hat, fällt nicht jedes Schwarzfahren unter die strafbare Beförderungserschleichung.
Im vorliegenden Fall war ein Hartz-IV-Empfänger ohne Fahrschein mit dem öffentlichen Verkehrsmittel gefahren. So liegt nur dann eine strafbare Handlung vor, wenn sich einem objektiven Dritten der Anschein einer ordnungsgemäßen Erfüllung der vorliegenden Verkehrsbedingungen, zu denen auch das Lösen und Zahlen eines gültigen Tickets zählt, aufdränge. Das bloße Nutzen solcher öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein reiche hierfür nicht aus.
Folglich müssten die Gerichte die genaueren Umstände im konkreten Fall ermitteln und insbesondere nachweisen, inwiefern sich der Vorsatz des vermeintlichen Täters auf die objektiven Bedingungen nach § 265a StGB erstrecken würden.
(Az.: Oberlandesgericht Frankfurt 1 Ss 336/08)