Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der deutsche Staat angekaufte Daten über Steuersünder für Ermittlungsmaßnahmen nutzen darf. Dies gelte auch, wenn die Daten rechtswidrig erlangt worden seien.
Das strafrechtliche Handeln führe nicht dazu, dass die Daten keine Verwendung finden könnten. Die Strafprozessordnung sei zwar nicht auf die Wahrheitserforschung um jeden Preis gerichtet, jedoch sei der Rechtsstaat nur dann zu verwirklichen wenn, Vorkehrungen dafür getroffen werden würden, dass Straftaten verfolgt, abgeurteilt und bestraft würden.
Damit haben die Richter die Auffassung des Bundesfinanzministeriums bestätigt.
(Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2101/09)