Der Kreditauskunft Schufa dürfen die Geldinstitute ungünstige finanzielle Umstände nur melden, wenn der Schutz von Unternehmen vor säumigen Zahlern dies erfordert. Dies wurde durch das Oberlandesgericht München entschieden.
Damit wurde der Klage eines Mannes stattgegeben, der von seinem Geldinstitut verlangt hatte, für ihn ungünstige Angaben an die Schufa zu widerrufen. Zu dieser Zeit besaß er gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Girokonto. Dieses wurde von dem Geldinstitut jedoch, weil es im Minus war, gekündigt. Der Mann tilgte lediglich die Hälfte der Schulden auf dem Girokonto, da es ihm auch nur zur Hälfte gehörte.
Das Oberlandesgericht München entschied, dass es sich bei einem überzogenen Girokonto lediglich um ein weiches Negativmerkmal handele. Dies dürfe nicht der Schufa gemeldet werden, wenn sie kein überwiegendes Interesse daran beweisen könnten.
(Az.: Oberlandesgericht München 5 U 2020/10)