Neuer Text zum Missbrauch von Scheck und Kreditkarten nach § 266b StGB

Bereits vor wenigen Wochen haben wir  Sie über einige neue Delikte mit dazugehörigen Seiten auf unserer Kanzlei-Homepage informiert. Jetzt möchten wir auf eine neu hinzugekommene Unterseite hinweisen. Seit vorgestern können Sie jetzt auch eine umfangreiche Beschreibung des Missbrauchs von Scheck und Kreditkarten nach § 266b StGB nachlesen.

Dies Delikt des Wirtschaftsstrafrechts hat das Ziel,  die Strafbarkeitslücke zwischen dem Betrug gem. §263 StGB und der Untreue nach § 266 StGB, zu schließen und ist bei den so genannten 3-Personen-Verhältnissen einschlägig, wenn der Täter die Scheckkarte (gilt auch für EC-Karten) oder die Kreditkarte des berechtigten Karteninhabers missbrauch, so dass ein Vermögensschaden herbeigeführt wird.