Näheres zur Sicherungsverwahrung

Die Anordnung der „Sicherungsverwahrung“ ist seit Wochen ein vieldiskutiertes Thema in den Medien. Die Empörung innerhalb der Bevölkerung ist groß, für den Betroffenen ist die Situation in der Sicherungsverwahrung sehr einschneidend.

Dass es jedoch einer standfesten Begründung und einer fundierten Einzelbetrachtung nebst Prognose bedarf, entschied der 3. Strafsenat des BGH jüngst in folgendem Beschluss (Az. 3 StR 69/10). In der zu entscheidenden Sache war die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und darauf gestützt, dass dem Täter ein Hang zur Straftat nachgewiesen worden sei.

Hierzu stellte der Strafsenat jedoch fest, dass die zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten nicht tragfähig begründet sei und es an einer fundierten Einzelbetrachtung fehle, in der unter Anderem das persönliche Umfeld des Angeklagten sowie der Tatzeitraum zu berücksichtig sei. Da dieses jedoch fehlte und sich das Landgericht Mönchengladbach lediglich auf statistische Untersuchungen stützte, hob der BGH die Anordnung zur Sicherungsverwahrung auf und verwies dieses zurück zum Landgericht.

Wir haben für Sie eine vollständige Vorstellung der Entscheidung aufbereitet.