Vor dem Amtsgericht Lichtenberg wurde über eine Schmerzensgeldklage eines Kindes verhandelt. Die Eltern des damals dreijährigen Mädchens hatten ihr zum Geburtstag Ohrlöcher geschenkt. Beim Stechen des rechten Ohres soll das Loch jedoch nicht an der vorgesehenen Stelle gestochen worden sein. Deshalb verlangte das Mädchen, vertreten durch ihre Eltern, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 70 Euro vom Tattoo-Studio.
Das Verfahren vor dem Zivilgericht endete mit einem Vergleich. Der Richter nahm jedoch darüber hinaus Bezug auf das Kölner Beschneidungsurteil und beabsichtigt die Strafbarkeit der Beteiligten prüfen zu lassen. Bei dem Stechen der Ohrlöcher könnte es sich um eine gefährliche Körperverletzung handeln. Es sei fraglich, ob die Eltern im Sinne des Kindeswohls gehandelt hätten. Auch stellt sich die Frage, ob ein Tattoo-Studio das Stechen von Ohrlöchern bei so jungen Kindern nicht ablehnen müsste.
( Quelle: AG Lichtenberg, 14 C 58/12, 31.08.2012 )