Keine strafrechtlichen Konsequenzen für zweites Abitur

Ein Augenarzt wettete aus einer Schnapslaune heraus, dass er erneut die Abiturprüfung bestehen würde. Mit einem gefälschten Lebenslauf meldete sich der Mediziner daher bei der zuständigen Schulbehörde an und legte die Prüfung erneut erfolgreich ab. Als die Bezirksregierung davon erfuhr, erstattete sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft prüfte den Fall nun eingehend und konnte keinen Anfangsverdacht bezüglich einer Straftat erkennen. Eine mögliche Urkundenfälschung (§ 267 StGB) scheitert bereits daran, dass es sich beim Lebenslauf lediglich um eine „schriftliche Lüge“ handelte, jedoch nicht über den Aussteller getäuscht wurde. Ein Betrug (§ 263 StGB) scheitert spätestens an der Beabsichtigung eines schadensgleichen Vermögensvorteil.

Während der promovierte Arzt zumindest keinen Strafverteidiger braucht, streitet er sich jedoch vor den Verwaltungsgerichten mit den Behörden. Während die Bezirksregierung das zweite Abiturzeugnis zurücknehmen möchte, klagt der Arzt auf einen Studienplatz im Fach Jura. Obwohl der Arzt bereits vor einigen Jahren durch die Zwischenprüfung des Studiums fiel und damit seinen Prüfungsanspruch eigentlich verlor, möchte er mit seinem zweiten Abitur eine zweite Chance erhalten.