In den letzten Wochen kam strafrechtlich häufiger die Frage auf, wie weit Kunst gehen darf und wann eine strafbare Beleidigung oder sonstige Straftaten vorliegen. Die Kunstfreiheit musste in den konkreten Fällen gegen Beleidigung (§ 185 StGB) oder Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) abgewogen werden. Prominente Beispiele waren Bushidos Song und der Strafprozess rund um Jonathan Meese, der nun in einem Freispruch endete.
Was war geschehen? Während einer Podiumsdiskussion stand der Künstler auf und forderte die „Diktatur der Kunst“. Dabei streckte er den rechten Arm aus. Die Staatsanwaltschaft erließ daraufhin einen Strafbefehl wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Meese legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und es kam zur Gerichtsverhandlung. Die Strafverteidigung des angeklagten Künstlers argumentierte vor Gericht erfolgreich, dass es sich lediglich um eine Kunst-Perfomance gehandelt habe.
Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel ein und verhinderte damit zunächst den Eintritt der Rechtskraft. Nach der schriftlichen Urteilsbegründung und einer Prüfung der Erfolgsaussichten nahm die Staatsanwaltschaft nun das Rechtsmittel jedoch zurück. Der Freispruch Meeses ist damit rechtskräftig geworden. Von einer Nachahmung wird jedoch trotzdem dringend abgeraten, denn immerhin kann ein solches Verhalten zu einer Anklage oder einem Strafbefehl führen, wogegen man sich dann häufig mit Hilfe eines Strafverteidigers zur Wehr setzen muss.