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Haftbefehl: Der dringende Tatverdacht bei Aussage gegen Aussage Haftbefehl

Der Haftbefehl verlangt eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft. Bei Aussage gegen Aussage müssen weitere Anhaltspunkte hinzutreten, um einen Haftbefehl zu begründen.

Vor allem bei Sexualdelikten heißt es häufig „Aussage gegen Aussage“. Dabei droht besonders in diesen Fällen die Untersuchungshaft. Sei es wegen einer begründeten Fluchtgefahr oder der Gefahr der Wiederholung. Für die Untersuchungshaft ist jedoch ein dringender Tatverdacht notwendig. Laut dem Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf) ist dieser jedoch bei „Aussage gegen Aussage“ nicht gegeben, wenn keine weiteren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der von dem Zeugen geschilderte Sachverhalt wahrscheinlicher ist, als der Sachverhalt des Angeschuldigten.
Konkret ging es in der erfolgreichen Haftbeschwerde des Beschuldigten um einen Fall der Vergewaltigung (§ 177 StGB). Während der Angeschuldigte durch seinen Strafverteidiger mitteilen ließ, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich geschah, behauptet die Zeugin vergewaltigt worden zu sein.

Das Landgericht erkannte keine Anhaltspunkte, warum der Sachverhalt der Zeugin wahrscheinlicher sein sollte. Vielmehr sei das Verhalten der Zeugin von Widersprüchen geprägt gewesen. Welche Aussage glaubhafter ist, könne erst durch das Aussageverhalten in der Hauptverhandlung festgestellt werden.

Der dringende Tatverdacht, der für die Untersuchungshaft notwendig ist, verlangt jedoch eine große Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Frage ob der Beschuldigte der Täter ist. Dies ist mehr als für die Anklage benötigt wird. Für die Anklage reicht nämlich ein hinreichender Tatverdacht. Ein hinreichender Tatverdacht liegt bereits dann vor, wenn eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist.
Aus diesem Grund hat das Landgericht den Haftbefehl aufgehoben, da die Voraussetzungen der Untersuchungshaft – insbesondere der dringende Tatverdacht – nach Aktenlage gerade nicht vorlagen.

LG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 014 KLs – 70 Js 11041/13 – 21/13