StGb Kommentar

Geldstrafe wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel im Internet

Online Glücksspiel im Internet ist für Deutsche häufig strafbar.

Das Glücksspiel im Internet ist seit Jahren ein großer Trend und bietet vermeintlich schnelle Gewinne mit nur wenigen Klicks. Internationale Anbieter und technische Umgehungsmöglichkeiten lassen das (illegale) Glücksspiel im Internet aufblühen.

Doch für Teilnehmer aus Deutschland gilt das deutsche Strafrecht auch wenn im Staat des Anbieters eine weniger strenge Rechtslage herrscht. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Anbieter im Ausland eine dort gültige Glücksspiel-Lizenz besitzt. Schnell benötigt der Teilnehmer eines solchen Glücksspiels einen guten Strafverteidiger, denn häufig ist die Teilnahme illegal und strafbar.

In einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München (Urt. v. 26.9.14, Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13) wurde ein 25-jähriger Mann aus München wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB) zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. Ferner wurde der Gewinn in Höhe 63.490 Euro als Gewinn aus einer Straftat angesehen und eingezogen. Der Verurteilte hatte 2011 im Internet eine länger Zeit „Black Jack“ bei einem Anbieter aus Gibraltar gespielt, der seinerseits in den Nutzungsbedingungen darauf hingewiesen hatte, dass dieses Spiel in anderen Ländern verboten sei und die Teilnehmer selbst ihre jeweils geltenden nationalen Gesetze zu prüfen haben. Dies hätte der Verurteile tun oder sich jedenfalls durch eine kurze Recherche im Internet über das deutsche Glücksspielrecht informieren sollen entschied das Amtsgericht München.

Nach dem deutschen Strafrecht ist neben der Veranstaltung auch die Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht.

Aus diesem Grund sollte sich auch der Spieler und Teilnehmer eines Glücksspiels vor Augen halten, dass ihm durch die Teilnahme am Glückspiel bei ausländischen Anbietern beispielsweise aus den USA oder Gibraltar eine Strafe hierzulande drohen und auch der Gewinn eingezogen werden kann.

Zu dem ohne deutsche Lizenz meist illegalen Glücksspiel zählt auch Poker. Der Meinung, es handele sich dabei um ein Geschicklichkeitsspiel, hat sich der Bundesgerichtshof für Strafsachen (BGH) bisher nicht angeschlossen. Derzeit bemühen sich mehr als 80 Anbieter um 20 Lizenzen, um auch für Deutsche in Deutschland Glückspiel legal anbieten zu können. Teilweise wird von Rechtsanwälten und teilweise auch von den Glücksspielanbietern die Meinung vertreten, bis zur Vergabe der Lizenzen läge lediglich eine „Grauzone“ vor und das Onlinewetten bzw. Online-Glücksspiel sei derzeit nicht als illegal oder strafbar einzustufen. Diese Auffassung ist unserer Meinung nach mit Vorsicht zu genießen. Auch eine Grauzone kann schnell von grau zu schwarz wechseln und Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht und wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284 StGB) beteiligt, wird gem. § 285 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Der Gewinn kann – wie auch in dem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall – eingezogen werden.

Siehe: Amtsgericht München , Az. 1115 Cs 254 Js 176411/13

Auch das Thema Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit illegalem Glücksspiel ist immer wieder Gegenstand von Strafverfahren bzw. Steuerverfahren, die den rechtlichen Beistand eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalts bzw. Fachanwalts für Strafrecht erfordern.