In der nachstehenden Entscheidung (Az.: 3 StR 30/10) hatte sich der 3. Strafsenat des BGH mit dem absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO zu befassen. Danach ist das Urteil nicht innerhalb der Frist vollständig zu den Akten gebracht worden.
So heißt es im Wortlaut des Beschlusses: „Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.“
Im vorliegenden Fall hatte die vorsitzende Richterin die Aussfertigung und Zustellung des Urteils auf der Rückseite des Urteils schriflich angeordnet und unterschrieben. Dies reicht jedoch nicht aus.
Die ausführliche Begründung finden Sie in der Besprechung der Entscheidung.