Wegen des Vorwurfs des Betrugs (§ 263 StGB) musste sich ein 37-Jähriger vor Gericht verantworten. Ein Bekannter des Angeklagten fuhr einen BMW 640i rund 700 Kilometer von Polen nach Krefeld. Dort übergab er vor einer BMW-Niederlassung den Wagen an einen weiteren Bekannten. Als später der Angeklagte den Wagen abholen wollte nahm die Polizei ihn fest. Er führte gefälschte Unterlagen für den Wagen mit sich. Es stellte sich heraus, dass der Wagen von einer dritten Person per Darlehn erworben und anschließend nicht abbezahlt worden ist.
Der 37-Jährige Angeklagte behauptet, dass der Wagen einem Freund in Polen gehöre. Nach einem Unfall sollte in Deutschland ein Gutachten erstellt werden, da die Gutachten in Polen geringer ausfallen würden. Als der Richter fragte, warum man nach Krefeld gefahren sei und nicht direkt eine BMW-Niederlassung an der polnischen Grenze aufgesucht habe, erklärte der Angeklagte, er habe in Krefeld einen Bekannten der das Gutachten machen sollte.
Die Staatsanwaltschaft war davon überzeugt, dass der Angeklagte im Betrug bezüglich des Wagens verwickelt war und beantragte daher eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ausgesetzt zur Bewährung. Das Gericht sah jedoch berechtigte Zweifel und folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht. Es erfolgte ein Freispruch vom Vorwurf des Betrugs, für einen Betrugsvorsatz lagen nach zutreffender Einschätzung des Gerichts keine hinreichenden Beweise sondern lediglich ein Verdacht vor. Ein solcher reicht jedoch – selbst wenn es ein schwerwiegender Verdacht ist – nach dem Grundsatz „in duion pro reo“ nicht für eine Verurteilung aus.