Freispruch vom Vorwurf der Geldwäsche

Das Amtsgericht verurteilte den 36-jährigen Angeklagten unter anderem wegen Geldwäsche (§ 261 StGB). Schon zum Prozessauftakt der Berufungsverhandlung äußerte das Landgericht Bedenken bezüglich dieser Verurteilung.
Der Angeklagte gründete eine Autovermietung. Laut mehreren Zeugen soll er jedoch lediglich Strohmann gewesen sein. Die Vermietung wurde alleine von einem Bekannten des Mannes geführt. Sie soll laut Staatsanwaltschaft hauptsächlich dazu genutzt worden sein, um Gelder aus Drogenverkäufen zu waschen.

Während der angeblich tatsächliche Leiter der Autovermietung bereits verstorben ist, wurden mehrere andere Mitglieder der Drogenbande bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Die nachweisbaren Taten lagen jedoch alle nach 2008.
Dem Angeklagten in diesem Prozess werden jedoch 56 Einzeltaten bezüglich der Geldwäsche vor 2008 vorgeworfen. Der Strafverteidiger des Angeklagten plädiert daher auch auf Freispruch. Da nicht einmal feststeht, dass die Gelder vor 2008 aus Drogengeschäften stammten, kann auch nicht von einer Geldwäsche ausgegangen werden. Der Rechtsanwalt des Beschuldigten führte weiter aus, dass sein Mandant auch nie Kenntnis von den möglichen kriminellen Handlungen gehabt habe.
Die Staatsanwaltschaft schloss sich dem Antrag des Anwalts an und plädierte ebenfalls auf Freispruch. Das Gericht folgte den Anträgen und sprach den 36-Jährigen vom Vorwurf der Geldwäsche frei.