Freispruch: Notwehr mit Axt und Messer

Strafverteidigung / gefährliche Körperverletzung / Notwehr

Das Jugendschöffengericht sprach einen 19-jährigen Auszubildenden vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung frei. Dieser hatte einen 22-jährigen mit Axt und Messer angegriffen, nachdem er sich gewaltsam Eintritt in das Haus verschafft hatte.
Zuvor kam es zu einem heftigen Streit am Telefon, als das vermeintliche Opfer davon erfuhr, dass seine Freundin ihn betrügen solle. Daraufhin ist der Geschädigte mit Bekannten zum Haus des Angeklagten gefahren und hat sich dort Einlass verschafft. Als er auf den Angeklagten traf, hatte dieser Axt und Messer dabei, welche er auch nach einem Angriff des Geschädigten einsetzte.

Nach Überzeugung des Gerichts lag hier Notwehr vor, da es sich um eine erforderliche Verteidigung iSd § 32 II StGB handelte. Damit erging gegen den Heranwachsenden ein Freispruch. Die Tat war folglich gemäß § 32 I StGB nicht rechtswidrig.
(Quelle: Ruhr Nachrichten online vom 13.07.2011)