Ein Sachbearbeiter im Jobcenter wurde der Vergewaltigung bezichtigt. Unstrittig gab es einen sexuellen Kontakt zwischen den 57-jährigen Sachbearbeiter und der 21-jährigen Nebenklägerin, die Kundin im Jobcenter war. Die große Frage war jedoch, ob dies einvernehmlich geschah oder nicht.
Bei einem Waldspaziergang soll der Mann sie gegen einen Baum gedrückt und dort die Handlungen gegen ihren Willen durchgeführt haben. Dies behauptete zumindest die Nebenklägerin. Der Angeklagte sagte dagegen aus, die Nebenklägerin habe sich in ihrer Wohnung ihm angeboten. Danach habe er die Frau nach Hause gebracht.
Während die Strafverteidigung einen Freispruch forderte, plädierte die Staatsanwaltschaft auf zwei Jahre und vier Monate Freiheitsstrafe. Das Gericht folgte jedoch dem Antrag des Anwalts. Das Gericht sah zu viele Widersprüche in den Aussagen aller Beteiligten. So stritt die Frau einen Anruf auf der Privatnummer des Angeklagten erst ab und sagte später aus, es habe sich um eine Absage ihres Termins im Jobcenter gehandelt. Auch ist die Frau bereits wegen falscher Verdächtigung vorbestraft. Darüber hinaus konnte der Angeklagte die Wohnung der Nebenklägerin beschreiben, was für seine Version sprach.
Aus diesem Grund sprach die Richterin den Mann frei. Trotzdem kritisierte sie den Sachbearbeiter dahingehend, dass er sich überhaupt auf ein privates Treffen mit der Kundin eingelassen habe. Dies sei aber nicht strafbar und daher für den Ausgang des Prozesses nicht relevant.