Freispruch: Auszubildende ist keine Schutzbefohlene des Seminarleiters

Ein 62-jähriger Seminarleiter soll sich bei einer Fortbildung einer 17-jährigen Auszubildende sexuell genähert haben. Nach Abschluss des Seminars haben die Beteiligten gemeinsam Alkohol konsumiert. Anschließend bot der Seminarleiter an, dass die Auszubildenden bei ihm im Hotelzimmer schlafen könnten.
Die 17-Jährige nahm das Angebot an. Dort soll sich der damals 61-Jährige der jungen Frau mehrfach angenähert haben. Die Auszubildende wehrte sich dagegen jedoch. Der Angeklagte erklärte vor Gericht, dass sich die 17-Jährige ihm freiwillig auf dem Hotelzimmer genähert hätte.

Da dies nicht weiter aufgeklärt werden konnte, war nur noch die Frage offen, ob es sich bei der jungen Frau um eine Schutzbefohlene des Seminarleiters handelte. Dies verneinte das Gericht, weil kein Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätte. Das Seminar ging lediglich sechs Tage und die Note des Leiters hätte keine Auswirkung auf die Zwischenprüfung oder Endnote der Frau gehabt.

Aus diesem Grund wurde der Mann freigesprochen. Seinen Job verlor der Seminarleiter trotzdem, denn seinem Personalleiter störte es bereits, dass er mit Minderjährigen größere Mengen an Alkohol konsumiert hatte.