Freiheitsstrafe für Meineid

Die Kronzeugenregelung, vor allem im Betäubungsmittelstrafrecht, wird vielerorts kritisch gesehen. Häufig besteht die Gefahr, dass ein Kronzeuge bei seiner Aussage übertreibt oder gar komplette Straftaten erfindet, um in den Genuss der in Aussicht gestellten Vorteile zu kommen. Solch ein Fall beschäftigte nun auch das Schöffengericht.
In einem Verfahren wegen Drogenhandels übertrieb ein potentieller Kronzeuge, als es um die abgenommene Menge Marihuana ging. In dem darauf entstandenem Strafverfahren sagte er als Zeuge aus, berief sich nun aber dann jedoch auf Erinnerungslücken. Auch nach Belehrung und Vereidigung blieb der Mann bei seiner Aussage. Aus diesem Grund wurde ein Strafverfahren wegen Meineids gegen ihn eingeleitet, welches in einem Strafprozess endete.

Die Strafverteidigung kritisierte in ihrem Plädoyer am Ende der Hauptverhandlung, dass das Gericht hätte erkennen können, dass sich der Mann in einer Zwangslage befand. Es habe für ihn keinen Ausweg mehr aus der Lüge bei der Polizei gegeben. Aus diesem Grund hätte das Gericht auf eine Vereidigung verzichten müssen. Der Anwalt hatte mit dieser Argumentation insoweit Erfolg, als dass das Gericht lediglich einen minderschweren Fall annahm. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Da ihm keine positive Sozialprognose gestellt werden konnte, wurde die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt. Trotzdem sind wohl am Ende alle Verfahrensbeteiligte mit dem Ausgang zufrieden gewesen zu sein, denn sowohl Strafverteidigung als auch Staatsanwaltschaft verzichteten auf Rechtsmittel. Damit ist das Urteil rechtskräftig.