Fischwilderei: Auf die Anzahl der Angeln kommt es an

Vor dem Amtsgericht Löbau wurde gegen einen 30-Jährigen wegen Fischwilderei verhandelt. Gemeinsam mit zwei Freunden soll er in einem Gewässer geangelt haben, ohne dabei den benötigten Fischereischein besessen zu haben. Die beiden Freunde waren dagegen Vereinsmitglieder und durften im See angeln. Der Angeklagte selbst behauptet, dass er einen Schein habe, dieser ihm jedoch kurz zuvor gestohlen worden wäre.
Vor Gericht war sich der anzeigende Kontrolleur jedoch gar nicht mehr so sicher, ob er nun zwei oder drei Angler erwischt hatte. Auch konnte er sich nicht daran erinnern, wie viele Angeln im Wasser lagen. Denn jeder Berechtigte darf an diesem See zwei Angeln auswerfen. Laut Aussage der beiden Freunde des Angeklagten hatten sie jedoch nur vier Angeln, so viele wie sie auch auswerfen durften.
Die Staatsanwaltschaft plädierte daraufhin auf Freispruch. Ebenfalls wandte sich der Staatsanwalt an den Kontrolleur und sagte, dass er nicht nachvollziehen könne, wie jemand so leichtfertig Anzeige erstatten könne, obwohl er sich nicht mal sicher sei, wie viele Angler er gesehen habe. Das Gericht sprach den Angeklagten erwartungsgemäß frei.