Einstellung nach acht Stunden Verhandlung

Acht Stunden verhandelte das Amtsgericht Biedenkopf gegen drei angeklagte Männer. Sie sollen einen 20-Jährigen verprügelt haben. Die Körperverletzung sollen die drei Angeklagten während ihrer Arbeit als Türsteher begangen haben. Der betrunkene Geschädigte wollte in die Disco, scheiterte jedoch am Einlass. Nach dem dritten Versuch in diese herein zu kommen, soll einer der Angeklagten den Mann vom Gelände geführt haben.
Der Betrunkene quittierte dies mit Beleidigungen. Dies soll zu einem Schlag durch einen Angeklagten geführt haben. Als sich der junge Mann anschließend wehrte, kamen die anderen Angeklagten hinzu und halfen ihrem Kollegen. Bis zu diesem Punkt decken sich die Aussagen aller Beteiligten.

Gestritten wurde vor dem Amtsgericht hauptsächlich um die Folgen der Schläge. Eine Rechtsmedizinerin stellte nach der Tatnacht Blessuren und Schürfungen im Gesicht des Geschädigten fest. Sie sollen von sechs oder sieben Faustschlägen stammen. Während der Geschädigte von 15 bis 20 Faustschlägen spricht, will ein Angeklagter lediglich zwei Ohrfeigen verteilt haben. Nach Aussage des Angeklagten habe der Geschädigte sich die Verletzungen durch den Fall auf den Gehweg selbst zugezogen.

Vor Gericht identifizierte der Geschädigte als Haupttäter nicht den geständigen Mitarbeiter vom Sicherheitsdienst, sondern einen anderen schweigenden Angeklagten, teilte aber mit, dass er kein Interesse mehr an einer Strafverfolgung hätte, da alle Verletzungen verheilt seien.
Nach einem Rechtsgespräch wurde das Verfahren gegen zwei der Angeklagten eingestellt. Gegen den schweigenden Hauptbeschuldigten wurde das Verfahren weitergeführt. Auch die stundenlange Vernehmung von weiteren Zeugen konnte den Sachverhalt nicht vollständig aufklären. Der anwesende Oberstaatsanwalt warf der Strafverteidigung vor, er würde die Verhandlung extra in die Länge ziehen, in dem er immer wieder Fragen stelle, die bereits geklärt seien. Nach rund acht Stunden stimmten alle Verfahrensbeteiligten dann doch noch zu, dass das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen eingestellt werde.