Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs Vermieter den betroffenen Mietern eine frei werdende Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage anbieten müssen. Sofern dies nicht geschieht, ist die Kündigung unwirksam.
In dem entschiedenen Fall hatte eine Vermieterin ihren Mietern, einem Ehepaar, gekündigt damit ihre Tochter in die Einzimmerwohnung einziehen konnte. Während der Kündigungsfrist wurde eine andere Wohnung im selben Haus frei. Diese hat die Vermieterin dem Ehepaar jedoch nicht angeboten. Das Ehepaar weigerte sich daraufhin die Wohnung zu räumen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 78/10)