Diskriminierende Kündigung

Eine Logistikfirma hatte einer Telefonsachbearbeiterin aufgrund ihres russischen Akzents gekündigt. Das Landesarbeitsgerichts Bremen verurteilte die Logistikfirma daher zu einer Schadensersatzzahlung wegen Diskriminierung von drei Bruttomonatsgehältern.
Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung noch in der Probezeit befand und daher die Logistikfirma keine Begründung für die Kündigung hätte abgeben müssen, besonders interessant.
Das Landesarbeitsgericht Bremen wies ausdrücklich darauf hin, dass dieser Entscheidung auch nicht entgegenstehe, dass das das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht für Kündigungen gelte.
(Akzenzeichen: Landesarbeitsgericht Bremen 1 Sa 29/19)