Nur durch die Bezeichnung „Vorführwagen“ könne kein Rückschluss auf das Alter des Fahrzeugs oder dessen Nutzung gezogen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger ein Wohnmobil erworben und danach herausgefunden, dass es bereits zwei Jahre alt war. Daher wollte er vom Kaufvertrag zurücktreten. Dies spiele jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshof keine Rolle, einzig entscheidend sei, dass das Fahrzeug bisher auf keinen Endabnehmer zugelassen gewesen sei.
(Az.: Bundesgerichtshof VIII ZR 61/09)