In einer der wichtigsten Entscheidungen des Strafsenats der BGH in diesem Jahre wurde das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Beutesicherungsabsicht“ in § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB bestätigt (Az.: 2 StR 17/10). Danach liegt die mit einer hohen Strafe bedrohte Qualifikation nur dann vor, wenn der Täter im Zeitpunkt zwischen Vollendung des Raubes und der Beendigung der Tat mit der Absicht der Beutesicherung handelt. Dies war viele Jahre (in der Literatur) umstritten. Unklar ließ der Strafsenat, ob die neuen Anforderungen auch für § 251 StGB gelten.
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