Die Anwendung von Strafmilderungsgründen nach § 49 Abs. 1

Im vorliegenden Fall (5 StR 507/09) ist der Angeklagte unter anderem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und weiteren Taten im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts verurteilt worden. Das Landgericht nahm für die Bildung der Gesamtstrafe den Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB an und hat unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände weitere Strafmilderungsgründe des § 21 StGB herangezogen. Beim 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof (BGH) bestehen hierbei jedoch durchgreifende rechtliche Bedenken, denn aufgrund der Anwendung von Strafmilderungsgründen nach §21 StGB sind weitere Strafmilderungsgründe gemäß §49 Abs. 1 nicht mehr in Frage gekommen (§50 StGB).

Insbesondere die konkreten Umstände der Tat wie die geringe Beuteerwartung und das Drogenmilieu wurden so nicht ausreichend berücksichtigt.

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